Infos : | Die tätige Reue im Wirtschaftsstrafrecht unter besonderer Betrachtung der Korruptionsdelikte §§ 299, 299a und 299b StGB.
Sowohl § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) als auch §§ 299a und 299b StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) sehen keine Regelung einer tätigen Reue vor. Dies ist nicht ungewöhnlich, denn Regelungen zur tätigen Reue finden sich im Strafgesetzbuch nur vereinzelt und sie folgen – so die allgemeine Meinung – keiner Systematik.
Diese Aussage wird von Simone Breit hinsichtlich der Delikte des Wirtschaftsstrafrechts auf den Prüfstand gestellt.
Bei der Untersuchung der Delikte kristallisiert sich die Einordnung als Kumulationsdelikt, einer besonderen Form des abstrakten Gefährdungsdelikts, als wesentlicher Anknüpfungspunkt heraus.
Die anschließende Frage nach dem Hintergrund der privilegierenden Wirkung tätiger Reue führt zu grundlegenden Überlegungen, die letztlich auf die Strafzwecke abzielen.
Schließlich werden die Korruptionsdelikte wieder in den Blick genommen und eine spezifische Regelung der tätigen Reue bei §§ 299, 299a und 299b StGB vorgeschlagen.
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